Die Satzung des TVO

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Turnverein 1888 Obersuhl. Er wurde im Jahr 1888 als Turnverein in Obersuhl gegründet.
2. Der Turnverein 1888 Obersuhl (im folgenden TVO genannt) hat seinen Sitz in Obersuhl und ist beim zuständigen Amtsgericht in Rotenburg a. d. Fulda in das Vereinsregister eingetragen.
3. Der TVO ist Mitglied im Landessportbund Hessen LSB.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins
1. Der TVO ist ein Verein, dem es ausschließlich um die Pflege und Förderung des Sports geht.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung von Übungen und Leistungen einschließlich sportlicher Jugendpflege.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Vereins oder dessen Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wildeck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
8. Der TVO bekennt sich zur olympischen Idee und lehnt alle Bindungen weltanschaulicher, politischer und rassischer Art ab.
9. Im einzelnen hat der TVO folgende Aufgaben zu erfüllen:
a) Frühestmögliche Nachwuchspflege für beide Geschlechter im Rahmen einer fundierten
und differenzierten Grundausbildung
b) Pflege des Breitensports
c) Pflege des Wettkampfsports
d) Pflege des Spitzensports
e) Pflege der Maßnahmen des II.-Weg-Sports (Ehepaare, Alterssport, Mutter und Kind)
f) Zusammenarbeit mit Schulen auf dem Weg gemeinsamer Absprachen
g) Organisation von Vereinsveranstaltungen
h) Ausrichtung von übertragenen Veranstaltungen der Fachverbände
i) Durchführung von jugendpflegerischen und kulturellen Maßnahmen sowie Pflegen
der Kameradschaft.
10. Zur Erfüllung der vorgenannten Aufgaben ist eine konstruktive Zusammenarbeit mit Elternhaus, Schule und Kirche und kommunalen Behörden erforderlich

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Mitglied des TVO kann grundsätzlich jede männliche und weibliche Person sein bzw. werden.
2. Die Anmeldung muss schriftlich beim Kassenwart erfolgen. Sie kann auch bei den Abteilungsleitern vorgenommen werden, die sie an den Kassenwart weiterzuleiten haben.
3. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine schriftliche Einverständniserklärung der bzw. des gesetzlichen Vertreters beizufügen.
4. Der Vorstand ist verpflichtet, in der darauffolgenden ordentlichen Vorstandssitzung über evtl. Einwände und den Aufnahmeantrag endgültig zu entscheiden. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand ist der Antrag an den Rechtsausschuss zu überweisen. Dieser entscheidet in 2. Instanz endgültig.
Die Mitgliedschaft bedingt die Anerkennung der Vereinssatzung, die jedem Mitglied auszuhändigen ist.
5. Die Mitgliedschaft erlischt a) aufgrund einer schriftlichen Abmeldung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, b) bei Tod des Mitglieds und c) bei Ausschluss sofort, der Ausschluss geschieht durch Beschluss des Gesamtvorstandes endgültig. Ausschlussgründe: Vereinsschädigendes Verhalten.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben das Recht, nach Rücksprache mit den Abteilungsleitern sich nach eigener Wahl an den Veranstaltungen und Trainingsgruppen des TVO zu beteiligen.
2. Alle Mitglieder des TVO erhalten nach Vollendung des 16. Lebensjahres das aktive Wahlrecht. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres fällt Ihnen das Passive (Kandidatur für ein Vorstandsamt im TVO) zu. Kandidaten des sog. geschäftsführenden Vorstandes und des Rechtsausschusses müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
3. Alle Mitglieder sind verpflichtet, ihre Beiträge fristgerecht in der von der Jahreshauptversammlung auf der Basis der Satzungsbestimmungen festgesetzten Höhe zu bezahlen.
Im Übrigen ergeben sich die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder aus den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 5 Veranstaltungsorgane des TVO
Die ständigen Organe des TVO sind:
a) Jahreshauptversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
c) Gesamtvorstand
d) Geschäftsführender Vorstand
e) Abteilungsversammlungen

Bei Bedarf können folgende Ausschüsse einberufen werden:
a) Der Ausschuss für den II.-Weg-Sport
b) Der Sport- und Wettkampfausschuss
c) Der Jugend- und Schülerausschuss
d) Der Planungs- und Organisationsausschuss
e) Der Ausschuss für Leistungssport
f) Der Ausschuss für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
g) Der Ältestenrat

§ 6 Die Rechtsorgane des TVO
1. Der Rechtsausschuss – bestehend aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern = 1. Instanz
2. Der Ehrenausschuss – bestehend aus dem Ehrenvorsitzenden (Ältestenrat) und 2 Beisitzern = als Berufungsinstanz

§ 7 Die Jahreshauptversammlung
1. Zusammensetzung: Die Jahreshauptversammlung ist die Versammlung aller stimmberechtigten Mitglieder.
2. Einberufung: Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Zu ihr muss der Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Aushang und schriftlich unter Bekanntgabe des Tagungsortes und der Tagungsordnung alle Mitglieder einladen.
3. Beschlussfähigkeit: Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
4. Wahlen: Die Jahreshauptversammlung wählt die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des Rechtsausschusses und des Ehrenausschusses. Sie bestätigt die in vorher durchgeführten Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsleiter. Sie wählt ferner die Kassenprüfer. Die Wahlen erfolgen mit relativer Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren. Bei mehr als einem Kandidat erfolgt Stichwahl. Die Wahlabstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Bei Antrag wird geheim gewählt Nach Ablauf der Wahlperiode tritt der gewählte Vorstand zurück. Wiederwahl ist möglich. Kassenprüfer dürfen jedoch nicht länger als 2 Wahlperioden hintereinander tätig sein. Bei jeder Wahl muss einer der Kassenprüfer ausscheiden. Abwahl eines Vorstandsmitgliedes während einer Wahlperiode ist möglich, sofern ein neuer Kandidat auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes darf kein Mitglied eine ausüben. Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so beauftragt der Gesamtvorstand ein Vorstandsmitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zu einer Neuwahl, die auch auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgenommen werden kann.
5. Beschlüsse: Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Sämtliche Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden und vom Geschäftsführer, der auch das Protokoll zu führen bat, unterschrieben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen müssen mit mehr als 75 % der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.Kommt eine Beschlussfähigkeit nicht zustande, so ist die darauffolgende Sitzung mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
6. Geschäftsordnung: Einzelheiten über die Tagesordnung, Leitung, Wahlen und Anträge enthält die Geschäftsordnung.

II. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
1. Wenn das Interesse des Vereins erfordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn
a) die Mehrheit aller Mitglieder des Gesamtvorstandes dies verlangt
b) mindestens 30 aller stimmberechtigten Mitglieder dies unter schriftlicher Begründung fordern.
2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte und unterliegt denselben Bedingungen und Bestimmungen wie die Jahreshauptversammlung.

§ 8 Der Vorstand
I. Der Gesamtvorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. oder gleichberechtigtem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem 2. oder gleichberechtigtem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– der Frauenwartin
– dem Jugendwart
– dem Geräte- und Organisationswart
– dem Werbe- und Pressewart
– dem Rechtswart
– den jeweiligen Abteilungsleitern
– dem Alterswart
– dem Lehrwart
– dem Obmann Schule + Verein – gleichzeitig Schülerwart –

II. Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:
– dem 1. Vorsitzenden
– dem 2. oder gleichberechtigtem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem 2. oder gleichberechtigtem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
– der 1. Vorsitzende
– der 2. oder gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
– der 2. oder gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
– der Kassenwart
Jeweils zwei von Ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt, wobei der 1. Vorsitzende immer mitzuwirken hat.

III. Ausschüsse
Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse gemäß § 5 mit der Wahrnehmung der in der VerwaItungsordnung näher definierten Aufgaben beauftragen. Ebenso kann der Vorstand nach Bedarf weitere Fachausschüsse mit bestimmten Aufgaben betrauen. Ein Ausschuss soll in der Regel nicht mehr als 6 Mitglieder haben und mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammentreten. Der Vorsitzende oder eines von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied ist jederzeit berechtigt, an den Ausschusssitzungen stimmberechtigt teilzunehmen. Von jeder Ausschusssitzung ist ein Protokoll in das Hauptprotokollbuch des TVO einzutragen. Verantwortlich dafür ist der Geschäftsführer.

§ 9 Auflösung des Vereins
Hat der Verein weniger als 7 Mitglieder, so gilt der TVO als aufgelöst. Die Mitglieder müssen stimmberechtigt sein. In diesem Falle geht das Vereinsvermögen an die Gemeinde mit der Maßgabe nach § 2 Nummer 7 über.

§10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 11 Bestandteile der Satzung
Die nachfolgend genannten Ordnungen sind Bestandteile dieser Satzung:
a) die Jugendordnung
a) die Verwaltungsordnung
c) die Finanzordnung
d) die Rechtsordnung
e) die Abteilungsordnung
f) die Ehrenordnung
Beschlussfassungen zu diesen Ordnungen können auf Antrag von der Hauptversammlung mit absoluter Mehrheit erfolgen. Änderungen der Ordnungen stellen keine Satzungsänderungen dar.

§ 12 Beginn der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem 20.03.2011 in Kraft und ersetzt die Satzung vom 08.04.2000.

Ordnungen / Anlagen

Anlage 1: Die neue Struktur des TVO · Turnverein 1888 Obersuhl e.V.

Geschäftsführender Vorstand:
1. Vorsitzender / 2. Vorsitzender / Schatzmeister / Geschäftsführer

Gesamtvorstand:
Geschäftsführender Vorstand und Abteilungsleiter Handball / Leichtathletik / Tischtennis / Tennis / Turnen sowie ggf. weitere Abteilungen

Zusammensetzung der Abteilungsvorstände:
Abteilungsleiter / stellv. Abteilungsleiter / Kassenwart / Organisationswart bzw. Kampfrichterwart / Gerätewart (nur Handball) / Jugendvertreter

Weitere Aufgaben können bei Bedarf besetzt / hinzugewählt werden. Die Anzahl der Abteilungen kann beliebig erweitert werden. Für Gesamtveranstaltungen des Vereins sind organisatorisch die jeweiligen Organisationswarte der Abteilungen verantwortlich. Weitere Ausführungsbestimmungen regelt eine noch aufzustellende Geschäftsordnung.


Anlage 2: Abteilungsordnung

In den Abteilungen vollzieht sich das sportliche Leben des Vereins auf der Grundlage dieser Satzung.
I. Die Abteilungen sind verantwortlich für die Nachwuchsförderung sowie den Übungs- und Wettkampfbetrieb im TVO .
2. Eine Abteilung im Sinne dieser Ordnung setzt in der Regel die Teilnahme zum Wettkampfbetrieb des jeweiligen Fachverbandes voraus.
3. Für die Abteilungen ist die Vereinssatzung mit den Ordnungen maßgebend, im Übrigen die Wettkampfbestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.
4. Jede Abteilung wählt den Abteilungsleiter, der von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen ist. Sie wählt den Abt. Lehrwart, den Jugend- und Schülerwart, sowie nach Bedarf den Kampfrichterobmann der Abteilung.
5. Für die Einberufung und Durchführung von Abteilungsversammlungen gelten sinngemäß die Bestimmungen der Satzung des TVO.
6. Stimmberechtigt in den Abteilungsversammlungen sind die wahlberechtigten Mitglieder der Abteilung. Die Mitglieder einer Abteilung werden vom Abteilungsleiter zu den Abteilungsversammlungen schriftlich eingeladen.
7. Als Mitglied einer Abteilung ist zu betrachten, wer sich beim Abteilungsleiter schriftlich oder mündlich angemeldet hat, wer sich aktiv im Training oder sportlichen Wettkampf betätigt.
8. Die Abteilungsleiter sind Leiter der Abteilungsversammlungen. Sie schlagen ihre Mitglieder für Ehrungen auf Vereins- und Verbandsebene vor.
9. Die Abteilungsleiter sind in enger Zusammenarbeit mit Vorstand und Lehrausschuss verantwortlich für den Einsatz der Übungsleiter.
10. Die Abteilungsleiter schlagen den Hauptsportwart vor und bilden gemeinsam den Sportausschuss.
11. Die Abteilungen sind verpflichtet, im Rahmen des „Sport- und Wettkampfausschusses“ unter Vorsitz des Hauptsportwartes eng miteinander zusammenzuarbeiten.
12. Die Abteilungen sind verpflichtet, Übungsmöglichkeiten und Maßnahmen des 2.-Weg-Sports, die sich im Rahmen der Abteilung anbieten, zu organisieren. Zuständig ist der gewählte 2.-Weg-Sport-Leiter der Abteilung, der gleichzeitig im Ausschuss für Breitensport mitarbeitet.
13. Die Übungsleiter der Abteilungen können Mitglieder aus disziplinarischen Gründen von laufenden Veranstaltungen ausschließen.
14. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen und Bestimmungen ihre Rechtsgültigkeit.


Anlage 3: Geschäftsordnung Jahreshauptversammlung, außerordentliche Mitgliederversammlungen

1.Allgemeine Bestimmungen
a) Zu den Vereinsversammlungen werden die stimmberechtigt) Mitglieder schriftlich und durch Aushang eine Woche vorher eingeladen
b) Die Tagungen sollen von sportkameradschaftlicher Gesinnung getragen sein und den ernsten Willen zu zielbewusster Arbeit bekunden.
c) Alle Beratungen und Diskussionen müssen sachlich geführt werden. Persönliche Auseinandersetzungen sind sofort durch den Versammlungsleiter zu unterbinden.

2. Einberufung
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand gemäß § 7.2 der Satzung

3. Leitung und Eröffnung
a) Der 1. Vorsitzende – im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter oder ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eröffnet und leitet die Tagung.
b) Nach der Feststellung der satzungsgemäßen Einberufung gibt der Versammlungsleiter die von der
Mandatsprüfungskommission ermittelte Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bekannt. Die Ergebnisbekanntgabe der stimmberechtigten Anwesenden kann auch noch vor der ersten Abstimmung erfolgen.

4. Ausweise
a) Die schriftlichen Einladungen gelten als Nachweise der Stimmberechtigung Sie müssen bei Betreten des Tagungsraumes der Mandatsprüfungskommission vorgelegt werden.
b) Die Mandatsprüfungskommission besteht aus dem Geschäftsführer und dem Kassenwart und einem aus der Versammlung zu bestimmenden Mitglied.
c) Die Mandatsprüfungskommission ist verantwortlich für die sorgfältige Prüfung der Stimmberechtigung und für die Anwesenheitsliste, die am Eingang ausliegt. Das zahlenmäßige Ergebnis der Liste bildet einen Bestandteil des Versammlungsprotokolls.
d) Eingeladene Gäste, die nicht Vereinsmitglieder sind, können, sofern keine Einwände erheben werden, an den Diskussionen teilnehmen. Sie haben aber kein Stimmrecht.

5. Abwicklung der Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung umfasst auf jeden Fall folgende Punkte:
a) Feststellung, der Anwesenden und der Stimmberechtigten
b) Berichte des Vorstandes und der Ausschüsse (schriftlich)
c) Aussprache über die Berichte
d) Berichte des Kassenprüfer
e) Vorlage des Haushaltplanes
f) Entlastung des Vorstandes.
g) Neuwahlen des Gesamtvorstandes alle 2 Jahre, dazwischen Ergänzungswahlen
hi) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
j) Anträge
k) Verschiedenes
l) Ehrungen
Die Reihenfolge ist nicht verbindlich.

6. Worterteilung
a) Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an den Aussprachen beteiligen, das Wort erteilt der Versammlungsleiter nach Reihenfolge der Meldungen.
b) Antragsteller können jederzeit in der Aussprache das Wort ergreifen. Diskussionsteilnehmer können in der Regel nur einmal zur „Sache“ sprechen, über Ausnahmen entscheidet der Versammlungsleiter.

7. Wortentziehung
a) Von der Tagesordnung oder von dem zur Verhandlung stehenden Punkt abschweifende Redner kann der Tagungsleiter zur „Sache“ rufen.
b) In ihren Ausführungen beleidigende oder den sportkameradschaftlichen Anstand verletzende Redner kann der Tagungsleiter zur Ordnung rufen oder ihnen das Wort entziehen.

8. Ausschluss von der Versammlung
a) Versammlungsteilnehmer, die gegen die Anordnung des Sitzungsleiters verstoßen oder beleidigend oder persönliche ausfallend werden, nach einer Wortentziehung wetterreden oder die Tagung wiederholt stören oder sich zu Tätlichkeiten hinreißen lassen, können vom Tagungsleiter ausgeschlossen werden,
b) Über einen etwaigen Einspruch des Ausgeschlossenen entscheidet die Versammlung nach Aussprache.

9. Unterbrechung der Versammlung
Ist dem Versammlungsleiter die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht möglich, so kann er die Versammlung ohne vorherige Befragung der Anwesenden unterbrechen. Falls nach Wiedereröffnung ein ordentlicher Verlauf nicht möglich ist, kann nach Abstimmung innerhalb des Gesamtvorstandes die Versammlung geschlossen werden.

10. Anträge
a) Anträge zur Jahreshauptversammlung können bis 3 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich mit Begründung gestellt werden.
b) Dringlichkeitsanträge können auch im Lauf der Versammlung noch gestellt und beraten werden, vorausgesetzt die Stimmberechtigten stimmen der Behandlung des Antrages mit absoluter Mehrheit zu. Dringlichkeitsanträge an Satzungsänderungen sind unzulässig.
c)Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Beendigung der Aussprache können jederzeit und ohne Begründung gestellt werden und werden mit absoluter Mehrheit entschieden.

11.Abstimmungen
a) Bei allen Abstimmungen zu Anträgen oder Wahlen entscheidet die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
b) Abstimmungen können namentlich, schriftlich oder durch Handaufheben erfolgen. Letzteres sollte die Regel sein, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
c) Angezweifelte Abstimmungen müssen wiederholt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dies fordert
d) Schriftliche geheime Abstimmungen können nur erfolgen, wenn sie mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.
e) Bei Wahlen soll grundsätzlich geheim und schriftlich abgestimmt werden, wenn für ein Amt mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, bzw. ein Stimmberechtigter dies fordert.

12.Wahlen
a) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf der Tagesordnung vorgesehen sind.
b) Vor der Wahl sind die Vorgeschlagenen zu befragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt übernehmen.
c) Wählbar ist auch, wer auf der Veranstaltung nicht anwesend ist, wenn er sein schriftliches Einverständnis über die Annahme einer Wahl abgegeben hat.

13. Protokoll
a) Ober den Versammlungsverlauf fertigt der Geschäftsführer ein Protokoll, das er und der Versammlungsleiter unterzeichnen.
b) Gefasste Beschlüsse sind wörtlich niederzuschreiben.
c) Das Protokoll wird in der Sitzung vorgelesen und mit einfacher Mehrheit bestätigt

14. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für alle außerordentlichen Mitgliederversammlungen.


Anlage 4: Finanzordnung

1. Die Finanzordnung regelt die Kassen- und Vermögensverwaltung des T VO und bestimmt das Verfahren bei der Beschlussfassung über den Haushaltsplan und bei der Aufstellung der Haushalts-Rechnung. Darüber hinaus stellt die Finanzordnung Grundsätze für die Finanzwirtschaft des TVO auf.

2. Für jedes Geschäftsjahr hat der Vorstand nach Vorarbeiten des Kassenwartes in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand einen Haushaltsplan aufzustellen und der Jahreshauptversammlung vorzulegen. Der Haushaltsplan ha eine Aufstellung aller zu erwartenden Einnahmen und geplanten Ausgaben zu umfassen. Alle Positionen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite sind aufzugliedern.
Der Kassenwart stellt nach den Erfahrungen der Vergangenheit und den Erwartungen der nächsten Zukunft einen Positionsplan auf, der bei der jährlichen Aufstellung des Haushaltsplanes zu Grunde zu legen ist.

3. Einnahmen- und Ausgabenseite des Haushaltsplanes müssen ausgeglichen sein. Jeder
Haushaltsplan hat eine Rücklage vorzusehen, die 10% der Gesamtausgaben möglichst nicht unterschreiten soll.

4. Ausgaben, die über den vorgesehenen Haushaltsplan hinaus gemacht werden, bedürfen der absoluten Mehrheit des Gesamtvorstandes und der nachträglichen Zustimmung der Jahreshaupt-versammlung.

5. Der Kassenwart hat für jedes abgelaufene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung aufzustellen und der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Aufstellung der Haushaltsrechnung ist der Positionsplan zugrunde zu legen.

6. Alle Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäß zu belegen. Ausgabenbelege sind dann ordnungsgemäß, wenn sie neben der Quittung des Zahlungsempfängers auch die Bestätigung der sachlichen Richtigkeit durch das die Ausgabe veranlassende Vorstandsmitglied tragen. Einnahme-Belege müssen Angabe über den Grund des Zahlungsempfanges enthalten. Der Kassenwart ist für eine ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.

7. Den Kassenwart unterstützen Unterkassierer, soweit die Beiträge nicht bargeldlos eingezogen werden, was anzustreben ist. Die Abteilungen benennen dem Kassenwart die Abteilungskassierer.

S. Nach Aufstellung der Haushaltsrechnung für das abgelaufene Jahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass diese der Jahreshaupt-versammlung einen ausführlichen Prüfungsbericht vorlegen können. Der Vereinsvorstand ist nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen Die Prüfung der Kassenprüfer erstreckt sich auf den Kassenbestand, die rechnerische Richtigkeit der Kassenunterlagen und auf die Einhaltung der Finanzordnung. Die Kassenprüfer können Kassenprüfungen nach vorheriger 14-tägiger Ankündigung vornehmen. Dabei festgestellte Beanstandungen sind dem Vorstand zu melden. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, die Finanzwirtschaft von sich aus laufend zu überwachen.

9. Allen Mitgliedern und Aktiven des TVO, die im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben oder auf besondere Veranlassung eines Vereinsorganes (Abteilungsleiter, Vorstand usw.) tätig werden, sind dadurch entstandene Unkosten nach folgenden Grundsätzen zu erstatten:
a) Reisekosten zu Sport, -oder Verbandsveranstaltungen werden nach bestimmten Kilometer-
sätzen oder in Höhe des Fahrpreises für die 2. Wagenklasse der Deutschen Bundesbahn
erstattet. Fahren mehrere Mitglieder zur selben Veranstaltung, so sind die Wagen voll aus-
zulasten, bzw. Sammelfahrscheine zu nutzen.
b) Das gleiche gilt für Trainingsfahrten
c) Für notwendige Übernachtungen wird der tatsächliche gezahlte nachweisbare Betrag ersetzt,
jedoch nur bis zu einer Höchstgrenze, die durch den Vorstand festgelegt wird.
d) Bei unvermeidbarer Abwesenheit vom Heimatort von mehr als einem Tag im Interesse des
TVO werden Tagegelder, die im Einzelnen festzulegen sind, bezahlt.
e) Die unter a – d genannten Sätze werden jährlich vom Vorstand in der letzten Sitzung des alten
Geschäftsjahres festgelegt.
f) Der Vorstand kann in Ausnahmefällen weitere tatsächlich entstandene Unkosten erstatten
lassen. Eine Notiz über den Umfang und die Gründe der Ausnahmeregelung ist in diesem
Fall dem Ausgabebeleg beizufügen.

10. a) Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich von der Jahreshauptversammlung
festgelegt.
b) Spenden für den Verein sind jederzeit möglich.